M.I.A. - Management für Industrie und Anlagen Leasing
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Die Mindestvertragsdauer muss mindestens 40% der betriebsgewöhnlichen Abschreibungsdauer des Leasingobjektes betragen und darf 90% nicht übersteigen. Unter bestimmten Vorraussetzungen sind auch abweichende Regelungen möglich. Die vom Leasingnehmer während der Grundmietzeit erbrachten Leasingraten führen nicht zur vollen Amortisation des Leasinggebers. Der nicht amortisierte Teil ist der zu Beginn des Leasingvertrages vereinbarte kalkulierte Restwert.
Nach Ablauf der Grundmietzeit besteht für den Leasingnehmer die Möglichkeit das Leasingobjekt vom Leasinggeber zu erwerben, oder den Leasingvertrag zu verlängern. Auch die Rückgabe des Leasingobjektes an den Leasinggeber ist möglich, wobei der Leasingnehmer den vereinbarten kalkulierten Restwert garantiert.