Finanzierungsleasing
Beim Finanzierungsleasing kauft der Leasinggeber das vom Leasingnehmer gewünschte Leasingobjekt und stellt es zur Nutzung dem Leasingnehmer zur Verfügung.
Der Leasingvertrag ist innerhalb der vereinbarten Grundmietzeit nicht kündbar. Bei neuen Leasingobjekten muss die Grundmietzeit zwischen 40% und 90% der betriebsgewöhnlichen Abschreibungsdauer liegen.
Während der Grundmietzeit ist der Leasinggeber wirtschaftlicher und rechtlicher Eigentümer des Leasingobjektes und der Leasingnehmer zahlt dem Leasinggeber die vereinbarten Leasingraten.
Der Leasingnehmer hat das Leasingobjekt innerhalb der Grundmietzeit auf seine Kosten in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten. Er haftet für Beschädigungen, den zufälligen Untergang, Diebstahl sowie eines vorzeitigen Wertverfalls des Leasingobjektes.
Nach Ablauf der Grundmietzeit besteht für den Leasingnehmer die Möglichkeit das Leasingobjekt vom Leasinggeber zu erwerben, oder den Leasingvertrag zu verlängern. Auch die Rückgabe des Leasingobjektes an den Leasinggeber ist möglich, wobei der Leasingnehmer den vereinbarten kalkulierten Restwert garantiert.
Im Finanzierungsleasing unterscheidet man zwischen:
Teilamortisation mit Andienungsrecht
Bei einem ausgewiesenen kalkulierten Restwert liegt ein Teilamortisationsvertrag vor. Die vom Leasingnehmer während der Grundmietzeit geleisteten Zahlungen decken in diesem Fall nicht die Netto-Anschaffungskosten sowie die Nebenkosten einschließlich der Finanzierungskosten und den Gewinn des Leasinggebers. Aufgrund dessen, hat der Leasinggeber am Ende der Grundmietzeit ein einseitiges Andienungsrecht gegenüber dem Leasingnehmer, welches dem Leasinggeber die volle Amortisation garantiert.
Vollamortisation
Die vom Leasingnehmer während der Grundmietzeit geleisteten Zahlungen decken die Netto-Anschaffungskosten sowie alle Nebenkosten einschließlich der Finanzierungskosten und den Gewinn des Leasinggebers.
Besonderheiten des Finanzierungsleasing
- Da die Anschaffung des Leasingobjektes vom Leasinggeber getätigt wird, schont der Leasingnehmer seine Liquidität.
- Aufgrund der Bilanzneutralität des Leasingobjektes beim Leasingnehmer, kann Leasing bei einem hohen Investitionsbedarf zu einer Verbesserung des Bilanzratings führen.
- Für den Leasingnehmer steht die Nutzung des Leasingobjektes im Vordergrund. Durch die Nutzung des Leasingobjektes werden die Erträge erwirtschaftet, um die Leasingraten zu decken.
- Je nach Vertragsgestaltung können Steuervorteile beim Leasingnehmer durch z.B. degressive Raten entstehen.
- Der Leasingnehmer hat durch die vereinbarten Leasingraten fest kalkulierbare Kosten, welche als Betriebsausgabe abgesetzt werden können.
- Unter Umständen bietet Finanzierungsleasing bonitätsmäßig schlechter gestellten Unternehmen und Existenzgründern (Unternehmensalter bis 2 Jahre) die Möglichkeit einer Finanzierung. Ausschlaggebend dafür können vereinbarte Sicherheitsleistungen in Form einer Anzahlung oder Kaution sein. Auch die Stellung anderer werthaltiger Sicherheiten ist möglich.
- Beim Finanzierungsleasing können durch den Leasingnehmer keine Fördermittel oder Zuschüsse genutzt bzw. beantragt werden.
- Aufgrund der unkündbaren Grundmietzeit, ist eine vorzeitige Ablösung des Leasingvertrages nur mit Zustimmung des Leasinggebers möglich. Wie bei Krediten mit fester Laufzeit wird in diesem Fall eine Vorfälligkeitsentschädigung fällig.
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Kunden- und Lieferantenstimmen
Die Liquidität (von lateinisch liquidus, „flüssig“) beschreibt die Fähigkeit eines Unternehmens, Zahlungen fristgerecht leisten zu können.
Degressiv (von französisch dégressif) bedeutet im Allgemeinen abnehmend oder sich vermindernd. Die Raten nehmen also während der Laufzeit ab.
Im Gegensatz zu Rohstoffen und Waren zeichnet sich bei beweglichen Wirtschaftsgütern ein Verbrauch/eine Abnutzung über mehrere Jahre ab. Statt der Absetzung im Jahr der Anschaffung werden einige Wirtschaftsgüter gemäß Einkommensteuergesetz über die Dauer ihrer betrieblichen Nutzung abgeschrieben. Die übliche Dauer wird entweder aus sog. AfA-Tabellen bezogen oder anhand eigener Erfahrungen geschätzt.
Das Andienungsrecht berechtigt den Leasinggeber bei Teilamortisationsverträgen, das Leasingobjekt zum kalkulierten Restwert an den Leasingnehmer zu verkaufen, sobald die Laufzeit abgelaufen ist.
Beim Anwartschaftsrecht besitzt der Rechtsträger noch kein Vollrecht auf einen künftigen Rechtserwerb, hat aber eine hohe Rechtsposition, die im Rechtsverkehr wie ein Vollrecht geschützt wird.